Werbeanlagen sind ein wichtiges Instrument für eine Vielzahl an Unternehmen, die ihr Gewerbe sichtbar machen möchten. Gerade Firmen in Fußgängerzonen, die sich in abgelegenen Straßen befinden, könnten ohne Werbeschilder nicht auf ihr Angebot aufmerksam machen, da sie für den vorbeigehenden Passanten schlichtweg unsichtbar sind. Für das Aufstellen der Schilder gibt es allerdings Regeln. Die Allgemeinen Regeln sind grundsätzlich in der Bauordnung der jeweiligen Stadt festgeschrieben. Des Weiteren hat jede Stadt eine eigene Werbeanlagensatzung, die speziell auf die Bedürfnisse und Architektur der Gemeinde optimiert ist.
Gerade in der Altstadt, die von historischer Bebauung geprägt und seit Jahrhunderten bewundert wird, werden Leuchtreklamen und auffällige Werbung in der Regel nicht geduldet. Auch klobig wirkende, mit grellen Farben hergestellte Werbeschilder sind häufig nicht erlaubt. Die Unternehmen müssen sich an den Richtlinien ihrer Stadt orientieren und ihre Bedürfnisse den Vorgaben anpassen. Kommt es zu einer radikalen Neuerung in einer Stadt und nahezu alle Werbeschilder müssen entfernt werden, geschieht dies häufig in einer Partnerschaft zwischen Stadt und Unternehmen. Die Stadtverwaltung berät die Firmen und unterstützt sie häufig auch finanziell.
Ausgangssituation und Ziele
In Heidelberg entstand bereits im Jahr 1979 auf Grundlage der Landesbauordnung (LBO) die Werbeanlagensatzung Altstadt (PDF). Werbeschilder konnten angebracht werden, solange sie den Vorgaben der LBO entsprach. Es galt das „Rücksichtnahmegebot“ und das „Verunstaltungsverbot“, welche auch heute noch in der aktuellen LBO zu finden sind. Seit der Geburt der Werbeanlagensatzung wurde sie mehrfach gerichtlich geprüft und konnte jedem Angriff standhalten.
Dank der soliden Reglementierung der Werbeanlagen konnte das Bild der Altstadt eine nicht zu übersehende Wandlung erfahren. Im Jahr 1980 wurden rund 1.800 Werbeanlagen gezählt. Rund 1.100 davon entsprachen nicht den damaligen Anforderungen: Sie waren zu bunt, großflächig, unstrukturiert und uneinheitlich, oftmals quer oder gar hochkant über die Fassade angebracht, hell erleuchtet oder weit auskragend. Heute sieht das Altstadtbild anders aus: Die Werbeschilder sind in Form, Farbe und Größe immer so gestaltet, dass das Grundbedürfnis nach angemessener Werbung nicht eingeschränkt ist. Gleichzeitig sind aber auch auf die Fassadengliederung und das Straßenbild in puncto Denkmalschutz abgestimmt.
Allgemeine Anforderungen
Werbeanlagen, Vordächer, Sonnenschutzdächer und Automaten müssen so errichtet, angeordnet und gestaltet werden, dass sie das Erscheinungsbild der baulichen Anlage der Umgebung sowie das Straßenbild in Form, Werkstoff, Farbe, Maßstab und Gliederung nicht stören. Nicht nur die Errichtung der Werbeschilder selbst unterliegt den Satzungsbestimmungen, sondern auch ihre „Pflege“ zum Erhalt des genehmigten Zustandes.
Werbeanlagen können nur an der Stätte der Leistung angebracht werden. Sie können für das Unternehmen werben, wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung nicht störend hervortritt. Zum Schutz der Straßen und Plätze ist die Anzahl möglicher Werbeflächen räumlich begrenzt. Aus diesem Grund werden Unternehmen, die an der Stätte der Leistung werben, „bevorzugt“. Entscheiden sich die Firmen für gemischte Werbeanlagen, muss sie motivlich und farblich aufeinander abgestimmt sein. Flächenmäßig darf die Fremdwerbung nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtfläche einnehmen.
Es gibt viele weitere Anforderungen, die in diesem Artikel nicht aufgezählt wurden. Die oben genannten Details sollen nur einen Einblick in die sehr komplizierte und aufwendige Welt der Werbeschilder bieten. Unternehmen, die ein Werbeschild an ihrem Geschäft oder in einer Fußgängerzone (in einer Altstadt) anbringen möchten, sollten die Werbeanlagensatzung ihrer Stadt oder Gemeinde genau studieren und Probleme oder Fragen direkt mit der Stadtverwaltung klären. Ansonsten riskieren sie, dass sie keine Genehmigung für die Werbetafel erhalten.
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