Wer ein Gewerbe betreiben möchte, der benötigt in der Regel auch geeignete Räumlichkeiten. Bei der Anmietung eines Büros, eines Ladengeschäfts oder einer Werkstatt gelten jedoch andere Bedingungen, als bei der Vermietung von privat genutzten Wohnräumen. Das soziale Mietrecht findet hier keine Anwendung. Aus diesem Grund sollte man bei der Anmietung von Gewerberäumen ein paar Besonderheiten beachten, wie etwa den Mietzweck, den Mietzins oder die Mietanpassung. Aber auch schon bei der Auswahl sollte man einige Punkte berücksichtigen.
Die Auswahl der Gewerbeimmobilie
Unter einer Gewerbeimmobilie versteht man alle Räumlichkeiten, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Hierbei kann es sich um mehrere Büroräume, eine Werkstatt mit Lagerflächen, ein Ladengeschäft oder auch ein Atelier handeln. Die Wahl der Gewerberäume hängt natürlich in erster Linie vom ausgeübten Gewerbe ab. Allerdings sollte man bei der Auswahl der Gewerberäume schon im Vorfeld ein paar wichtige Kriterien abwägen und sich im Klaren darüber sein, welche Ansprüche man an die zukünftigen Räumlichkeiten stellt.
Vor allem für Existenzgründer spielen die monatlichen Kosten, die für die Anmietung und die Nebenkosten anfallen, eine entscheidende Rolle. Aber auch die Lage und die Größe der Immobilie können Auswirkungen auf den Erfolg des Unternehmens haben. Wer auf Kundenverkehr angewiesen ist, der sollte vornehmlich zentral gelegene Räumlichkeiten anmieten, die hoch frequentiert sind. Möchte man stattdessen eine Werkstatt anmieten, dann sollte man sich nicht unbedingt in Wohngebieten umsehen. Denn je nach Gewerbe kann es hier zu einer hohen Lärmbelästigung für die Anwohner kommen und Ärger ist demnach beinahe schon vorprogrammiert.
Ein weiterer Punkt ist die Größe der Immobilie. Hier empfiehlt es sich, einen Raumplan mit Möbeln, Lagerregalen und eventuell benötigten Maschinen anzufertigen. So erkennt man sofort, ob die Gewerbeimmobilie langfristig zu klein ist oder ob ausreichend Platz vorhanden ist. Vor allem, wenn man eine Werkstatt einrichten möchte, sollte man auch die Bodenbeläge und die Wandbeschaffenheit genauer unter die Lupe nehmen. Entsprechen diese den Anforderungen, dann gilt es zu prüfen, ob alle Sicherheitsrichtlinien eingehalten werden.
Abschluss des Gewerbemietvertrages
Wie auch im privaten Bereich empfiehlt es sich, den Gewerbemietvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. Bei Mietverträgen, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten abgeschlossen werden, schreibt das Gesetz die Schriftform ausdrücklich vor. Im Gewerbemietvertrag sollten folgende Punkte unbedingt enthalten sein:
- Vertragsparteien
- Mietobjekt mit allen Nebenräumen
- Mietzweck
- Mietzins
- Mietzeit
Der Gewerbemietvertrag wird zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen. Vermieter ist entweder der Eigentümer der Immobilie oder eine bevollmächtigte Hausverwaltung. Als Mieter tritt je nach Unternehmensform eine natürliche Person (Inhaber des Gewerbes) oder eine Personen- beziehungsweise Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KG) ein. Aus dem Mietvertrag sollte unbedingt die Mietfläche des Mietobjekts hervorgehen. Daher sollten auch alle Nebenräume, wie etwa Garagen oder Lagerflächen, im Mietvertrag festgehalten werden. Neben der Fläche des Mietobjekts spielt jedoch auch der Mietzweck eine entscheidende Rolle. Dieser ist von zentraler Bedeutung und sollte daher detailliert festhalten werden.
Auch eine eventuelle Erweiterung der Tätigkeit sollte bei Abschluss des Gewerbemietvertrags berücksichtigt werden. Möchte man zum Beispiel einen Teeladen eröffnen und plant im Jahr darauf eine Sortimentserweiterung (z. B. Geschirr, Gebäck oder weiteres Zubehör), so sollte dies ebenfalls in den Vertrag mit aufgenommen werden. Zwar kann das Gewerbe auch ohne diese Detailangaben ausgeübt werden, doch schützt sie bereits im Voraus vor unerwünschter Konkurrenz. Denn, wenn nichts Gegenteiliges im Mietvertrag angegeben ist, darf der Vermieter eventuell vorhandene, weitere Gewerberäume nicht an Konkurrenten vermieten.
Im Gegensatz zu privat genutzten Wohnräumen gibt es im Gewerbebereich keinen Mietspiegel, an dem man sich orientieren kann. Im Gewerbemietvertrag sollte jedoch nicht nur die Höhe der Miete, sondern auch die der Nebenkosten aufgeführt sein. Hier sollte man darauf achten, ob diese pro Kopf, pro Quadratmeter oder als Pauschale abgerechnet werden. Doch auch im Bezug auf die Mietanpassung gibt es einiges zu beachten. Denn nicht jeder Vermieter legt eine Festmiete zugrunde. Üblich sind im gewerblichen Bereich auch Umsatzmieten oder Staffelmieten. Während die Umsatzmiete aus einer Grundmiete und einem umsatzabhängigen Prozentsatz besteht, steigt die Staffelmiete prozentual an.
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