Seit etlichen Monaten arbeiten zahlreiche Arbeitnehmer in Deutschland im Homeoffice. In dieser Zeit haben sich manche von ihnen einige Dinge angewöhnt, die im Office des Unternehmens schwierig weitergeführt werden können – sei es das schnelle Mittagessen direkt am Arbeitsplatz oder auch das Dampfen vor dem Bildschirm während der Arbeit. Fest steht: Nach der Corona-Pandemie wird es für viele Arbeitnehmer zurück ins Büro gehen – zumindest an einigen Tagen pro Woche.
Vor allem Dampfer, die in ihrem heimischen Büro gerne einfach während der Arbeitszeit am Computer ihre E-Zigarette genossen haben, könnten dann vor einem Problem stehen. Denn: Ist das Dampfen am Arbeitsplatz eigentlich erlaubt? Was sagt das Gesetz diesbezüglich? Darf der Arbeitgeber E-Zigaretten auf der Arbeit sogar verbieten?
E-Zigaretten werden immer beliebter
Weniger gesundheitliche Beeinträchtigungen, besser für die Umwelt, mehr Abwechslung in puncto Geschmack: Die Liste der Vorteile der E-Zigarette im Vergleich zur Tabakzigarette ist lang. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass sich das Dampfen einer zunehmenden Beliebtheit erfreut – vor allem bei Personen, die mit dem Rauchen aufhören oder ihren Nikotinkonsum reduzieren wollen, aber eben auch bei Menschen, die noch nie einen echten Glimmstängel in der Hand hatten.
Dank des umfangreichen Angebots an Liquids kommt beim Dampfen garantiert nie Langeweile auf.
- Süße Aromen
- Frische Aromen
- Fruchtige Aromen
- Herbe Aromen
- Kaffee- und Teearomen
Deshalb ist für wirklich jeden Geschmack das Passende dabei. Aber: Wer dem Genuss des Dampfens auch auf Arbeit nachgehen möchte, sollte dabei Vorsicht walten lassen und sich zunächst über die Rechtslage und die Vorgaben seines Arbeitgebers informieren. Hier ist die Lage nämlich alles andere als eindeutig.
Dampfen auf Arbeit: Wie ist die Rechtslage?
Seit 2002 gibt es den § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der sich um den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz kümmert. Der Arbeitgeber hat also laut Gesetz die Pflicht, für seine Mitarbeiter einen rauchfreien Arbeitsplatz bereitzustellen. Das Rauchen kann entweder auf bestimmte Bereiche beschränkt oder sogar komplett verboten werden. Konkret lautet der erste Absatz des oben genannten Paragrafen:
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“
Gesprochen wird hierbei direkt von Tabakrauch. Dieser kommt bei einer E-Zigarette jedoch nicht vor, denn lediglich das Liquid wird verdampft. Deshalb lässt sich der Paragraf auch nicht ohne Weiteres auf das Dampfen im Job übertragen. Am 4. November wurde diese Tatsache auch schon von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster bestätigt. Allerdings gilt dieses Urteil erst einmal nur für Nordrhein-Westfalen.
Berücksichtigt werden muss zudem, dass bisher noch nicht erwiesen ist, ob und inwiefern der Dampf der E-Zigaretten gesundheitsschädigende Wirkungen für den Dampfenden selbst oder andere Anwesende im Raum hat. Eine einheitliche gesetzliche Regelung zum Dampfen am Arbeitsplatz gibt es also noch nicht – und somit auch kein grundsätzliches Verbot, das rechtsgültig wäre.
Passivdampfen – schädlich für andere Arbeitnehmer?
Zahlreiche wissenschaftliche Studien deuten mittlerweile darauf hin, dass E-Zigaretten mit einem niedrigeren gesundheitlichen Risiko verbunden sind als Tabakzigaretten. Dampfen und Rauchen können daher ebenso wenig gleichgesetzt werden wie das Passivdampfen und das Passivrauchen. Fest steht: Beim Rauchen werden viel mehr Schadstoffe freigesetzt als beim Dampfen.
Studien zeigen außerdem, dass der Dampf innerhalb von Sekunden verdunstet und nicht zu einer Belastung der Raumluft führt. Denn: Der Dampf der E-Zigaretten besteht in erster Linie aus kleinen Wassertropfen, die nur wenige Momente nach der Abgabe an die Luft wieder verdampfen. Außerdem enthält der Dampf einige Bestandteile des Liquids:
- Aromen
- pflanzliches Glyzerin
- Propylenglykol
- gegebenenfalls Nikotin (je nach Liquid)
Dabei gilt: Je mehr Propylenglykol das Liquid enthält, desto weniger Dampf entsteht und desto schneller verfliegt er wieder. Pflanzliches Glyzerin hingegen sorgt dafür, dass der Dampf etwas länger erhalten bleibt.
Können Arbeitgeber die E-Zigarette verbieten?
Auch, wenn die Gesetzgebung aktuell noch kein konkretes Verbot zur E-Zigarette am Arbeitsplatz vorsieht, können Arbeitgeber in aller Regel ein Verbot aussprechen. Wichtig ist nur, wie dieses Verbot begründet wird. Laut der Auffassung einiger Juristen ist es beispielsweise nicht rechtens, einfach nur auf Gesundheitsrisiken zu verweisen, da diese wissenschaftlich nicht begründet sind.
Kann der Konsum von E-Zigaretten am Arbeitsplatz jedoch den betrieblichen Interessen eines Unternehmens schaden, darf die Geschäftsleitung auch ein Verbot aussprechen. Das gilt zum Beispiel überall dort, wo Kundenverkehr herrscht – also in Verkaufsräumen, Tankstellen und Restaurants. Ein Verbot ist auch möglich, wenn ein übermäßiges Dampfen am Arbeitsplatz zu Einschränkungen der Arbeitsleistung führen würde.
Gesetzgebung zur E-Zigarette
Gut für das Betriebsklima und eine hohe Arbeitsbereitschaft ist es, wenn Arbeitgeber vorab eine interne Vereinbarung zum Dampfen treffen. So ist es beispielsweise möglich, dampfende und nicht dampfende Mitarbeiter räumlich zu trennen und die Raucherpausen zu kommunizieren.
Es kann zum Beispiel ganz klassisch ein Dampferbereich für die Arbeitnehmer eingerichtet werden, die gerne gelegentlich eine E-Zigarette genießen möchten. Aber Achtung: Der Dampferbereich sollte vom Raucherbereich getrennt werden! Es ist nicht möglich, die Dampfer einfach zu den Rauchern zu schicken. Denn: Häufig nutzen Dampfer die E-Zigarette ja gerade, um vom Rauchen loszukommen.
Daher gelten Dampfer grundsätzlich als Nichtraucher, weshalb es nicht erlaubt ist, sie einfach dem Tabakrauch auszusetzen. Die Angelegenheit ist also durchaus kompliziert. Deshalb erfordert das Thema Dampfen am Arbeitsplatz viel Kommunikation und Verständnis auf allen Seiten, um eine zufriedenstellende Lösung zu finden.
Das gilt vor allem bis zu dem Zeitpunkt, bis sich der Gesetzgeber auf eine einheitliche Regelung zu E-Zigaretten am Arbeitsplatz festlegen konnte.
Fazit zum Dampfen am Arbeitsplatz: Bitte nur mit viel Rücksicht
Sie sehen also, dass es noch keine einheitliche Gesetzgebung zur E-Zigarette am Arbeitsplatz gibt. Allerdings sollten Sie davon absehen, einfach am Arbeitsplatz zu dampfen. Informieren Sie sich darüber, wie Ihr Vorgesetzter zum Thema E-Zigaretten steht und verzichten Sie aus Rücksichtnahme Ihren Kolleginnen und Kollegen gegenüber lieber darauf, direkt am Arbeitsplatz zu dampfen.
Zwar hält der Dampf der E-Zigaretten nur kurz an, aber er kann dennoch dazu führen, dass sich Nichtdampfer dadurch gestört fühlen – vielleicht auch einfach, weil sie gesundheitliche Folgen durch das Passivdampfen befürchten. Hier hilft es, miteinander ins Gespräch zu kommen. Am besten dampfen Sie einfach in der Raucherpause direkt an der frischen Luft. Dort können Sie Ihre E-Zigarette auch ungestört von den missmutigen Blicken Ihrer Kolleginnen und Kollegen genießen.