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Gebrauchtwagenkauf: Wie man sich frühe Reparaturarbeiten erspart

Mängel sind an einem Gebrauchtwagen leider nicht auszuschließen. Wer sich also in absehbarer Zeit für ein gebrauchtes Fahrzeug entscheidet, sollte entweder ausreichende Kenntnisse in diesem Bereich besitzen, sich ausreichend informieren oder einen Profi zur Besichtigung mitbringen. In diesem Artikel erklären wir, welche Mängel ein typischer Gebrauchtwagen besitzen kann und was man beim Gebrauchtwagenkauf sonst noch beachten muss.

Gebrauchtwagen vom Händler: Diese Ansprüche haben Käufer

Wer sich vor dem Kauf von privat scheut, der kauft seinen Gebrauchtwagen lieber beim Händler. Dieser muss grundsätzlich 12 Monate Garantie gewährleisten. Leider bezeichnen viele Händler ihre Gebrauchtwagen mit „Normaler Verschleiß“. Ein Defekt ist aber nicht ein normaler Zustand eines Fahrzeugs.
Käufer haben das Recht, ein Jahr nach Übergabe des gebrauchten Fahrzeugs, eine Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung der Ersatzteile einzufordern. Dies gilt jedoch nur beim Kauf von einem Händler, Privatpersonen können diese Sachmangelhaftung vertraglich ausschließen.
Autodefekte sind grundsätzlich nicht üblich, sondern eine Ausnahme. Nach Ansicht des ADAC muss ein Fahrzeug bis zu einem Alter von zehn Jahren oder einer Laufleistung von 150.000 km funktionsfähig sein. Ein auftretender Defekt muss der gewerbliche Käufer reparieren. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Verschleißteile besitzen eine offensichtliche Abnutzung, dazu gehören die Abgasanlage, Glühkerzen, Kupplung, Bremsscheiben, Bremsbeläge, Batterien, Lampen, Reifen und Scheibenwischer.
  2. Wenn es Herstellervorgaben zum Wechselintervall eines Autoteiles gibt, ist der Verkäufer nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Betroffen sind unter anderem Filter, Zahnriemen, Zündkerzen sowie die Wasserpumpe.
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Wichtig: Wer einen Defekt erkennt, muss diesen dem Verkäufer melden und ihm Zeit geben, ihn zu reparieren. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Kostenerstattung. Bei einer Wartung und Inspektion müssen sich Autofahrer übrigens nicht an den Händler wenden, sondern können eine freie Werkstatt aufsuchen, wie der BGH entschied. Die meisten Autofahrer lassen Instandsetzungsarbeiten an folgenden Orten ausführen (Quelle: DAT-Report 2013):

Instandsetzungsarbeit Markenwerkstatt Freie Werkstatt Do-it-yourself Keine Angabe
Getriebe, Kupplung 56 % 33 % 11 % 0 %
Motorelektrik 55 % 42 % 3 % 0 %
Motor 64 % 35 % 1 % 0 %
Bremsanlage 32 % 54 % 14 % 0 %
Bremsbeläge 38 % 46 % 14 % 2 %
Stoßdämpfer, Lenkung, Radaufhängung 39 % 48 % 11 % 2 %
Abgasanlage 20 % 55 % 24 % 1 %
Elektrische Anlage 45 % 44 % 8 % 3 %

Ausschlaggebend für die Entscheidung, wo das Fahrzeug repariert wird, ist auch der Zustand des Fahrzeuges, also ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt. Besitzer eines Neuwagens wählen häufiger die Markenwerkstatt, Gebrauchtwagenbesitzer dagegen eine freie Werkstatt.

Gebrauchtwagen von privat: Genau hinsehen

Privatverkäufer dürfen jegliche Gewährleistung ausschließen. Wer also ein Fahrzeug von privat kauft und in dem Vertrag Formulierungen wie „Gekauft wie besehen und besichtigt“ oder „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“, hat keinen Garantieanspruch. Problematisch ist der fehlende Garantieanspruch aus dem Grund, weil die Fahrzeuge vor dem Kauf in der Regel nicht von einer Werkstatt durchgecheckt werden. Der Käufer weiß somit nicht, welche Mängel vorliegen.
Laut dem DAT kam es im Jahr 2012 zu folgenden häufigen Austausch- und Reperaturarbeiten:

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Fahrzeugteil Häufigkeit
Bremsbeläge 13 %
Motor 9 %
Elektrische Anlage 8 %
Lenkung/Radaufhängung 7%
Motorelektrik 6 %
Abgasanlage 5 %
Bremsanlage 5 %
Stoßdämpfer 3 %
Getriebe/Kupplung 3 %
Rostschäden 2 %

Während der Austausch der Bremsbeläge bei einem gekauften Gebrauchtwagen relativ unspektakulär ist, wäre ein beschädigter Motor, eine elektrische Anlage oder Lenkung weitaus kostspieliger. Käufer sollten deshalb folgende Tipps befolgen:

  • Sie sollten sich vom Verkäufer bescheinigen lassen, dass das Fahrzeug nicht in einen Unfall verwickelt wurde beziehungsweise andere Mängel bekannt sind. Zwar gibt es trotzdem keinen Garantieanspruch, der Verkäufer muss aufgrund seiner Lügen jedoch haften.
  • Im Fahrzeugschein zeigt ein Blick auf die letzte Hauptuntersuchung (HU) oder Abgasuntersuchung (AU), wann ein Fachmann das Fahrzeug überprüft hat. Eine kürzlich bestandene HU ist ein Indiz dafür, dass Motor und Getriebe in Ordnung sein sollten.
  • Ist HU oder AU länger als sechs Monate her, kann man den Verkäufer darum bitten, auf die eigenen Kosten einen Check durchführen zu lassen. Vertrauenswürdige Verkäufer haben nichts gegen einen solchen Vorschlag.
  • Weigert sich der Verkäufer gegen eine professionelle Begutachtung, muss man das Auto selbst überprüfen. Für diese Begutachtung kann man einen Freund, der sich auskennt, oder Fachmann mitnehmen.
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Autokäufer sollten wissen, dass der Gebrauchtwagenkauf ein kleines Glücksspiel ist und man nie garantieren kann, welche Reparaturen demnächst anstehen – auch die sorgfältigste Prüfung hilft dabei nicht.

Artikelbild: © Pavel L Photo and Video / Shutterstock