Selbstständig Tätige kommen heutzutage kaum noch um eine Krankentagegeldversicherung herum. Diese sichert den Unterhalt, sollten sie durch eine Krankheit nicht mehr arbeitsfähig sein. In einem aktuellen Fall wollte ein Versicherter vor Gericht seine finanziellen Ansprüche klären lassen. Diese bezog er aus einer privaten Unfallversicherung mit integrierter Krankentagegeldversicherung. Den Versicherungsbedingungen zufolge konnte er das Geld beziehen, wenn er seine Arbeit durch einen Unfall nicht mehr ausführen kann und zudem ärztlich behandelt werden muss. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren von diesen Bedingungen ausgeschlossen.
Der herzkranke Versicherte stürzte 2005 von einer Treppe. Nach seinem Urlaub musste zudem sein implantierter Defibrillator ausgetauscht werden. Für den Aufenthalt im Krankenhaus erhielt der Kläger sein Krankentagegeld, doch er erwartete weitere Zahlungen. Aufgrund des Sturzes von der Treppe litt der Mann unter Schwindel, verursacht von dem neuen Defibrillator und einer radiologischen Untersuchung, die er nicht vertragen habe. Der gesundheitlich beeinträchtige Zustand habe ein Jahr lang angehalten. Für diesen Zeitraum verlangte der Kläger ein Krankentagegeld über 36.000 Euro plus Zinsen.
Untersuchungen nicht inbegriffen
Im oben beschriebenen Fall zahlte die Versicherung nicht. Die Begründung: Die fragliche Untersuchung war laut der Versicherung nur eine Kontrollmaßnahme für den Herzfehler des Versicherten, aber keine Folge des Unfalls. Sollte die Untersuchung zudem die Ursache des Schwindels sein, werden Zahlungen aufgrund von Eingriffen und Heilmaßnahmen ausgeschlossen. Der Kläger sah sich dennoch im Recht und wollte seine Ansprüche aus diesem Grund vor Gericht durchsetzen. Sowohl vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 256/08) als auch vor dem Landgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 1 O 316/06) erlitt der Kläger eine Niederlage.
Unzureichende Beweise
Dass die Untersuchung und der Austausch des Defibrillators Folgen des Unfalls waren, war auch den Richtern klar. Sie waren allerdings der Meinung, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Untersuchung Ursache der Probleme war. Zudem zeigte der ärztliche Bericht, dass der Defibrillator ohne Komplikationen ausgetauscht wurde. Es folgten weitere Unterlagen seitens des Klägers, die ebenfalls den Zusammenhang zwischen seinen Problemen und der Untersuchung nicht belegen konnten. Aus diesem Grund wurde die Klage letztendlich abgewiesen. Diese Niederlage wurde vom Kläger allerdings nicht hingenommen, wodurch anschließend eine Klage beim Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Dort klagte er mit der Begründung, dass sein Grundgesetz verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Richter des BGH stimmten ihm zu.
Fehlende medizinische Kenntnisse
Nach Ansicht des BGH war der Kläger gar nicht erst dazu verpflicht, einen Nachweis über den Zusammenhang zwischen Windelanfällen und dem Unfall zu führen. Dabei handelt es sich nämlich um medizinische Fragen, die nur mit Fachwissen geklärt werden können, über die der Kläger nicht verfügte. Das Frankfurter Gericht hätte die Einlassung des Klägers nicht ignorieren dürfen.
Beweisprüfung wäre nötig gewesen
Wie das BGH urteilte, hätte genauer untersucht werden müssen, ob der Organismus des Klägers das neue Gerät angenommen habe und ob es gesundheitliche Schwierigkeiten gab. Die Frankfurter Richter sahen es für ausreichend, dass der Austausch des Defibrillators ohne Komplikationen vollbracht wurde. In der Beurteilung der Zusammenhänge war dies jedoch nicht ausreichend. Stattdessen hätten die Richter des Oberlandesgerichtes Ärzte anhören müssen. Das Urteil (Aktenzeichen IV ZR 95/10) wurde schließlich vom BGH aufgehoben und zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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